Hinweise für Mieter zur vertragsgemäßen Wohnungsrückgabe:
Um die Rücknahme und Neuvermietung der Wohnung reibungslos abwickeln zu können, bitten wir Sie um Ihr Verständnis für folgende Hinweise und Anforderungen:
In Ihrem Mietvertrag sind Sie Verpflichtungen darüber eingegangen, in welchen Zustand Ihre Wohnung einschließlich aller Nebenräume zurückzugeben ist. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Wohnung diesen Vertragsbestimmungen entspricht. Wir müssen Sie schon heute formell auffordern, alle nötigen Reparaturen und Dekorationen, die zur vertragsgemäßen Rückgabe Ihrer Wohnung erforderlich sind oder werden, bis zum Rückgabetag auszuführen. Nach Rückgabe der Wohnung werden wir von Ihnen wegen dann festgestellter Mängel nur noch eine Ersatzleitung in Geld fordern und anerkennen können. Eventuelle Mietausfälle wegen einer aufgrund der Mängel verzögerten Neuvermietung müssten ebenfalls zu Ihnen Lasten gehen.
Mit der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Wohnungsnutzer (der Erbe, Nachlaßverwalter bzw. Bevollmächtigter) verpflichtet, die Wohnung einschließlich aller Nebenräume zu räumen und mit uns oder dem Vermieter rechtzeitig einen Termin für eine Wohnungsabnahme zu vereinbaren.
Bitte beachten Sie, dass die Wohnung erst dann als „ohne Beanstandungen“ abgenommen gilt, wenn die Wohnung durch uns bzw. durch bevollmächtigte Dritte mit diesem Vermerk zurückgenommen wurde.
Die (Zwischen-)Ablesung der Wasserzähler, Wärmemessgeräte oder sonstigen Verbrauchsmessgeräte (wenn vorhanden) erfolgt eventuell durch die Vertragsfirma (Firma und Aktenzeichen ergeben sich aus Ihrer letzten Heizkostenabrechnung) oder durch unsere Mitarbeiter zum Abnahmetermin.
Die Schlüsselübergabe hat grundsätzlich nur an uns oder entsprechend bevollmächtigte Dritte zu erfolgen.
Erfolgt die Wohnungsabnahme vor Vertragsablauf, ist damit keine vorzeitige Beendigung des Vertrages verbunden. Verzögert sich die Rückgabe der Wohnung durch Nichterfüllung der Vertragsauflagen durch den Mieter über den Kündigungstermin hinaus, ist das Mietentgelt anteilig bis zur endgültigen Abnahme der Wohnung entsprechend § 546a BGB zu zahlen. Damit wird das Mietverhältnis entsprechend § 545 BGB aber nicht stillschweigend verlängert.
Am Tag der Wohnungsabnahme müssen nachfolgend aufgeführte Gegenstände aus der Wohnung entfernt sein, soweit sie nicht zur Grundausstattung gehören; auch Kellerräume und Gemeinschaftsräume sollten beachtet werden!
• Spiegel bzw. Spiegelschränke, Regale, Hängeböden, Einbauschränke und sonstiges Mobiliar
• Auslegeware oder andere von Ihnen verlegte Bodenbeläge in den Räumen bzw. auf dem Balkon
• Wäscheleinen und – trockner, Gardinenkästen, Gardinen, Jalousien, Rollos und Lamellenvorhänge sowie deren und andere Halterungen
• Decken- und Wandverkleidungen aus Styropor, Holz, Kunststoff oder anderen Materialien; damit im Zusammenhang stehende Beschädigungen der Putzflächen sind zu beseitigen
• Polsterungen, defekte zusätzlich angebrachte Schließeinrichtungen, Bilder, Poster und Aufkleber an den Türen
• Druckspüler, für deren Einbau keine Genehmigung vorliegt
• Schränke und Regale im Keller und auf dem Boden
• nicht fachgerechte ausgeführte Fliesenarbeiten, Veränderungen der Sanitärkeramik, der Elektroanschlüsse bzw. Beleuchtung
Die Wohnung einschließlich aller Nebenräume ist sauber zu übergeben. Das beinhaltet auch die Reinigung verschmutzter Fensterrahmen, Türen, Türarmaturen, Verfliesungen, Heizkörper und sonstige zur Mietsache gehörende Einrichtungen.
Sämtliche Sanitäreinrichtungen sind im gereinigten Zustand zu übergeben. WC, Waschbecken, Bade- und Duschwannen dürfen keine sichtbaren Schäden aufweisen und müssen in einem weißen Farbton vorhanden sein (wenn sie so auch übergeben wurden).
Türen einschl. Zargen, Heizungsrohre müssen gegebenenfalls einen weißen bzw. hellen neutralen Farbanstrich aufweisen. Bei Türblättern ist gegebenenfalls nach Rücksprache und gesonderter Vereinbarung eine fachgerecht angebrachte, einheitliche helle Holztapete zulässig.
Zeitweilig durch den Nutzer ausgebaute Einrichtungen wie Türen, Türschwellen, Schmutzleisten, die Klappen von Versorgungsschächten u.ä. sind wieder herzustellen.
Soweit ein Nachmieter vorhanden ist, können sich ein- und ausziehende Mieter über zurückgelassene Sondereinbauten / Veränderungen / Einrichtungen mit Zustimmung durch uns oder dem Vermieter schriftlich einigen.
Vom Mieter ohne Genehmigung durchgeführte bauliche Veränderungen, welche zu einer Wertverbesserung geführt haben, sind zwecks Klärung der Rückbaupflicht vorab mit uns oder dem Vermieter abzustimmen.
Vorhandene Genehmigungen sind am Tage der Wohnungsabnahme vorzuweisen.
Bitte beachten Sie, dass Sie auch Gegenstände und Veränderungen, die Sie von Ihrem Vormieter übernommen haben, entfernen müssen.
Sind im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll abweichende Vereinbarungen bezüglich Ausstattung, Schönheitsreparaturen usw. gegenüber diesen Hinweisen getroffen worden, gelten die vertraglich vereinbarten Vereinbarungen.
Teilen Sie uns bitte auch alsbald Ihre neue Anschrift mit, damit wir Ihnen evtl. noch ausstehende Abrechnungen und die Kautionsfreigabe zustellen können. Bei fehlender Anschrift müssten wir Ihnen die Kosten anlasten, die uns durch die Ermittlung Ihrer neuen Anschrift entstehen.
Bitte teilen Sie uns kurzfristig Ihre Telefonnummer mit, unter der Mietinteressenten einen Besichtigungstermin Ihrer Wohnung vereinbaren können.
Bei Fragen senden Sie uns gerne eine Nachricht.
ABACUS - Hausverwaltung GmbH